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Geschäftsbedingungen für den Plakatanschlag

1. Art der Anschlagstellen
Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.

Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemein den Plakatanschlags verwaltet werden.

Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.

2. Plakatformate
Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben. Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste vermerkt.

3. Auftragsannahme
Anschlagaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Auftragsjahres in der jeweiligen Ortschaft abzuwickeln. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb des Kalenderjahres auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen. Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.

Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Anschlagbeginn.

Die Verantwortung für Form und Inhalt der Anschläge und für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen Plakate zurückzuweisen, deren Inhalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gegen behördliche Bestimmungen, Gesetze oder die guten Sitten verstößt oder deren Anbringung für es unzumutbar wäre.

Aufträge vor Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist.

4. Konkurrenzausschluss
Der Ausschluss
von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen bemüht sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Massgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.

5. Platzvorschriften
Platzvorschriften können für Allgemein Anschlagstellen nicht angenommen werden.

6. Sonderleistungen
Aufwendungen für gewünschte Sonderleistungen (z. B. Anschlagen, Abdecken oder Aufkleben von Streifen ausserhalb des regelmäßigen Klebeganges) werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

7. Laufzeit
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlags wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

Aus betriebstechnischen Gründen behalten wir uns vor, die Plakate einen Arbeitstag früher oder später anzuschlagen und dementsprechend abzudecken.

8. Zahlung
Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; Im Geschäftsverkehr zwischen Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen.

Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet angeliefert worden sind, oder unterlässt der Anschlagunternehmer die Durchführung, weil der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

9. Materialanlieferung und -beschaffenheit
Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannte Versandschrift zu liefern.

Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

Ist das Plakat- und Papiermaterial für das Nassklebeverfahren ungeeignet (z.B. Leuchtfarbenzusätze, papierfremde Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzüge), muss über eine solche Abweichung bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.

Die Rücksendung nicht verbrachter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb einer Woche nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.

10. Gewährleistung
Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten, Kennzeichnen der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. Für die Beschädigung und das Überkleben von Plakaten durch Dritte kann keine Haftung übernommen werden. Beeinträchtigungen werden im Rahmen des Möglichen behoben.

Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.

11. Ersatzansprüche
Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein glaubhafter Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.

Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten.

In allen Fällen wird durch Nachholung der ausgefallenen Tage oder Rückrechnung Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anschlagunternehmens. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.